Verkehrsrechtstelegramm

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht:
1. Mithaftung bei Unfall trotz Tempo-Einhaltung möglich
2. Wann gilt „rechts vor links“ im Parkhaus?

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1. Mithaftung bei Unfall trotz Tempo-Einhaltung möglich

Auch wer sich an das angezeigte Tempolimit hält, kann zu schnell unterwegs sein und für die Folgen eines Unfalls haften müssen. Denn Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit immer auch an die Verkehrs-, Sicht- und Wettersituation anpassen. Das verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 14 U 182/19).

Im verhandelten Fall war eine Frau bei Dunkelheit mit rund 80 km/h auf einer Gemeinde­straße unterwegs. Dort war Tempo 80 erlaubt, doch die Fahrbahn war nur knapp fünf Meter breit und wies weder Markierungen noch befestigte Seitenstreifen auf. In einer leichten Rechtskurve stieß die Auto­fahrerin dann mit einem beleuchteten, rund drei Meter breiten Trecker-Gespann zusammen, das ihr entgegenfuhr. Dabei entstand erheblicher Personen- und Sachschaden, und der Treckerbesitzer verlangte vollen Schadenersatz. Den wollte die Versicherung der Pkw-Fahrerin aber nur zur Hälfte leisten, da sie von einer Mithaftung des Gespannfahrers ausging.

Die Sache ging vor Gericht, und das entschied auf eine Teilung des Schadens. Es sah aber in der Autofahrerin die Unfallverursacherin und wies ihr eine 70-prozentige Haftung zu. Obgleich sie das Tempolimit allenfalls geringfügig überschritten hatte, habe sie ihr Tempo eben nicht an die Verhältnisse angepasst, so das OLG. Dunkelheit, fehlende Fahrbahn­markierungen, nicht befestigter Seitenstreifen sowie erkennbarer Gegenverkehr hätten genau das aber erforderlich gemacht. Nach Ansicht der OLG wären angesichts der Verhältnisse in der Kurve selbst 75 km/h noch zu schnell gewesen. Richtig wäre es gewesen, nur so schnell zu fahren, dass die Frau das Auto mindestens in der Hälfte der von ihr über­sehbaren Strecke hätte anhalten können. Denn sie hätte einkalkulieren müssen, dass das Trecker-Gespann im Gegenverkehr überbreit war und ihr nur sehr wenig Raum übrig blieb. Aufgrund des überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit 18 Tonnen Gewicht und entsprechend erhöhten Betriebsgefahr musste sich der Traktorfahrer allerdings 30 Prozent der Haftung anrechnen lassen.

2. Wann gilt „rechts vor links“ im Parkhaus?

Ein Unfall im Parkhaus – zwei Beteiligte streiten sich. Wer hatte Vorfahrt, wer musste warten? Ob hier „rechts vor links“ gilt, hängt von einem entscheidenden Faktor ab, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München.

Im verhandelten Fall fuhr ein Mann mit seinem Auto über eine Rampe in ein Parkhaus. Diese Spur kreuzte eine andere Gasse. Von dort kam ein anderes Auto und stieß mit dem ersten zusammen. Der Einfahrende verlangte vollen Schadenersatz vom anderen. Dieser habe nicht gemäß „rechts vor links“ gewartet und den Unfall verursacht. Die Versicherung wollte allerdings nur die Hälfte zahlen. Sie war der Ansicht, vor Ort hätte das Gebot der Rücksichtnahme gegolten. Die Sache ging vor Gericht.

Das gab der Versicherung Recht. Demnach kann die Vorfahrtsregel des § 8 der Straßen­verkehrsordnung (StVO) auch in einem öffentlichen Parkhaus gelten, also „rechts vor links“. Doch das hängt davon ab, ob die Spuren dem sogenannten ruhenden Verkehr dienen, also dem Suchverkehr dienen oder ob sie auch Straßencharakter haben.

Die Fahrgasse des Autofahrers im Parkhaus diente nach Ansicht des Gerichts dem Rangier­verkehr. Aber auch die Rampe war nicht Teil des Fließverkehrs. Denn an deren Ende und im Kreuzungsbereich befanden sich bereits Stellflächen. Daher sei stets mit Suchverkehr zu rechnen gewesen. So sei § 8 nicht anwendbar und die geteilte Schuld hielt das Gericht als angemessen.

Fazit:
Ob im Parkhaus „rechts vor links“ gilt, hängt vom Charakter der Spuren ab. Dienen sie nur dem Such- und Rangierverkehr, ist das nicht der Fall.
Urteil des Ober­landes­gerichts München Az.: 10 U 6767/19

Katja Rudolf
Author: Katja Rudolf