Begriff des Handelsvertreters
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Nach der Definition ist der Handelsvertreter selbständig und tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls ein selbständiges Unternehmen führt, rechtlich gleichgeordnet gegenüber.
Der Handelsvertreter ist nach dem Gesetz ein Kaufmann und kann als solcher eine eigene Firma führen.
Abgrenzung
Der Handelsvertreter ist abzugrenzen insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, vom freien Mitarbeiter und Handelsmakler.
Was ist ein Vertragshändler?
Ein Vertragshändler ist als Selbständiger ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben. Die Definition des Vertragshändlers ähnelt der des Handelsvertreters (§ 84 Abs. 1 HGB). Die Zusammenarbeit zwischen dem Vertragshändler und dem anderen Unternehmer, in der Regel ein Hersteller/Lieferant, ist auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Er besteht ein Rahmenvertrag, durch den der Vertragshändler mehr oder weniger stark in die Absatzorganisation eines Herstellers/Lieferanten eingebunden wird.
Was machen die Unterschiede zwischen einem Handelsvertreter, einem Vertragshändler und angestellten Reisenden aus?
Im Gegensatz zum Handelsvertreter vermittelt der Vertragshändler aber die Geschäfte nicht, sondern kauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an, um diese dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter zu veräußern. Kurz und knapp: In fremden Namen und für fremde Tätigkeit ist der Handelsvertreter, der Vertragshändler ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Ein angestellter Reisender ist ebenso wie der Handelsvertreter ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er unterscheidet sich vom Handelsvertreter aber dadurch, dass er nicht selbständig und frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der angestellte Reisende ist ein abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) und steht zu seinem Auftraggeber in einem Arbeitsverhältnis.
Der freie Mitarbeiter unterscheidet sich vom angestellten Reisenden dadurch, dass er nicht ständig damit betraut ist, für den Arbeitgeber Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der freie Mitarbeiter ist in stärkerem Maße persönlich unabhängig vom Arbeitgeber wie der angestellte Reisende.
Der Unterschied zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler
Der Handelsvertreter ist nach dem Gesetz „ständig betraut“ mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für den Auftraggeber. Er ist somit vertraglich zu ständigem Tätigwerden hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften verpflichtet. Darin unterscheidet er sich vom Handelsmakler. Der Handelsmakler, der wieder Handelsvertreter auch selbstständig ist, muss nicht, er „darf“ vielmehr tätig werden. Typisch für eine Maklertätigkeit ist die Begrenzung seiner Tätigkeit auf ein Objekt oder auf einen Vorgang.
Rechtsgrundlage
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 des Handelsgesetzbuchs (HGB) definiert. Die weiteren gesetzlichen Regelungen zu den Aufgaben, Pflichten und Rechte finden sich in den §§ 84 – 92c HGB.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Warenvertreter und Versicherungs-/Bausparkassenvertreter. Für Versicherungs-/Bausparkassenvertreter gibt es einige rechtliche Besonderheiten, die beachtet werden müssen (§ 92 HGB). Für Handelsvertreter im Nebenberuf gelten bestimmte Regelungen des HGB nur eingeschränkt (§ 92b HGB).
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich den hauptberuflichen Warenvertreter.
Gewerbeanmeldung, Handelsregister
Der Handelsvertreter muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist (nur) dann notwendig, wenn der Geschäftsbereich eine gewisse Größe erreicht hat, oder der Handelsvertreter als Einzelkaufmann unter einem bestimmten Namen Geschäfte tätigen will oder sich eine Eintragsverpflichtung bereits aus der gewählten Rechtsform (z. B. GmbH) ergibt. Ansonsten hat der Handelsvertreter die Möglichkeit, jederzeit sich freiwillig ins Handelsregister als Kaufmann im Sinne des HGB eintragen zu lassen.
Grundlage der Zusammenarbeit
Das Handelsvertretervertragsverhältnis kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Auch ein durch schlüssiges Verhalten oder eine mündliche Abrede zustande gekommener Vertrag ist wirksam.
Jeder Vertragspartner eines zunächst nicht schriftlich geschlossenen Handelsvertretervertrages hat jedoch das Recht, von dem anderen Vertragspartner ein unterschriebenes Dokument zu verlangen, in dem die Vertragsbedingungen festgehalten sind.
Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist aus Sicht beider Vertragsparteien in der Regel zu empfehlen, um von Anfang an Klarheit über die Aufgaben, Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien herzustellen. Er erleichtert den Beweis getroffener Absprachen.
Der schriftliche Vertrag sollte Regelungen zu allen wesentlichen Punkten, die nachfolgend behandelt sind, treffen.
Stellung des Handelsvertreters
Es gibt unterschiedliche Arten von Handelsvertretern, die sich jeweils in ihrer Stellung und ihren Aufgaben und Befugnissen unterscheiden.
Der Einfirmenvertreter ist nur für einen Auftraggeber tätig, gleichwohl ist er selbstständig. Der Mehrfirmenvertreter vertritt dagegen mehrere Auftraggeber und darf keine Produkte von konkurrierenden Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
Der Vermittlungsvertreter vermittelt ausschließlich Geschäfte für den Auftraggeber. Als Abschlussvertreter ist der Handelsvertreter zudem mit dem Vertragsschluss im Namen des Unternehmers betraut.
Bezirksvertreter ist ein Handelsvertreter, dem ein Kundenkreis oder ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist. Er ist umfassend mit der Wahrnehmung der Belange des Auftraggebers bei dem betreffenden Kundenkreis oder in dem betreffenden Bezirk beauftragt. Der Alleinvertreter ist ebenfalls ein Bezirksvertreter mit der Besonderheit, dass der Auftraggeber ihm einen erhöhten Gebiets- und Kundenschutz (Alleinvertriebsrecht) einräumt.
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Handelsvertreters
Die §§ 84 ff. HGB enthalten gesetzlich normierte Rechte, die regelmäßig durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt und erweitert, aber auch zum Teil beschränkt werden können.
Der Handelsvertreter hat die Aufgabe, für die Vertragsprodukte innerhalb des ihm übertragenen Vertragsgebietes oder Kundenkreises Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Unternehmens zu vermitteln. Dabei hat er sich laufend zu bemühen, neue Kunden zu werben, die vorhandenen Kunden zu betreuen und die Kunden und potentiellen Kunden für Geschäftsabschlüsse zu gewinnen.
Dem Handelsvertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen. Ihm kann auch die Inkassobefugnis übertragen werden. Bei seiner Tätigkeit muss der Handelsvertreter stets die Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen.
Der Handelsvertreter hat sachgerechten, den Kernbereich seiner Selbstständigkeit nicht einschränkenden Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Er ist verpflichtet, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere ihm von jeder Geschäftsvermittlung bzw. jedem Geschäftsabschluss Mitteilung zu machen.
Der Handelsvertreter hat über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers auch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen zu bewahren. Er muss die ihm vom Unternehmer überlassenen Unterlagen und Kundenlisten bei Ende der Zusammenarbeit herausgeben.
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei dessen Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben. Hierzu gehören die unverzügliche Mitteilung über Annahme oder Ablehnung vermittelter sowie die Ausführung oder Nichtausführung abgeschlossener Geschäfte, aber auch Informierung über Preisänderungen oder grundlegende Entscheidungen des Unternehmers, die sich auf den Bestand des Vertrages auswirken können. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, Muster und Kollektionen sowie Werbematerial unentgeltlich zur Verfügung stellen.
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