Beitragsordnung

in der Fassung vom 24.06.2022

§ 1 Aufnahmegeld

§ 1.1
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern ein Aufnahmegeld. Das Aufnahmegeld wird auf 120,- € festgesetzt.

§ 1.2
Von der Zahlung des Aufnahmegeldes sind solche Mitglieder frei, die Mitglied eines anderen Landesverbandes der CDH sind und nunmehr ihre Mitgliedschaft im Verband beantragen. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, bei Werbeaktionen oder in begründeten Ausnahmefällen das Aufnahmegeld zu ermäßigen oder von dessen Erhebung abzusehen.

§ 2 Vollmitgliedschaft, Mitgliedsformen, Beitrag

§ 2.1
§ 2.1 Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Bei den Mitgliedern wird zwischen Vollmitglied Unternehmen (§ 2.2) und Vollmitglied Vertriebsmanager/Mitarbeiter (§ 2.3) unterschieden. Weiterhin gibt es Sonderformen der Mitgliedschaft in Form von Probe- (§ 3), Studenten- (§ 4), Senioren- und Gastmitgliedern (§ 5). Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, bei Werbeaktionen oder in begründeten Ausnahmefällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder von dessen Erhebung abzusehen, soweit sich aus § 7.2 nichts Weiteres ergibt. 25% des jeweiligen Mitgliedsbeitrages, ausgenommen die Aufnahmegebühr und der Seniorenbeitrag gemäß § 5, wird der gesetzlichen Mehrwertsteuer unterwerfen, und ist mit dem Jeweiligen Netto-Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 2.2
Vollmitglied Unternehmen ist jede natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft, die selbständig im Vertrieb tätig ist.

Bei Vollmitgliedern Unternehmen richtet sich der Jahresbeitrag nach der Summe des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Gesamtumsatzes (oh-ne MwSt.) bestehend insbesondere aus Provisions-einnahmen, Ausgleichszahlungen, Roherträgen aus Eigengeschäften, Erlösen aus Verkaufsgeschäften, aus Werkverträgen, aus Dienstleistungsverträgen etc. gemäß individueller Einstufung nach § 2.4.

Die Begriffe Provisionseinnahmen, Ausgleichszahlungen, Roherträge, Erlöse und Einkünfte definieren sich dergestalt, dass es sich um solche vor Abzug jeglicher Kosten handelt. Roherträge stellen die Differenz zwischen Umsatzerlösen und Waren- bzw. Materialeinsatz dar. Jegliche anderen Kosten sind bei der Ermittlung der Roherträge nicht zu berück-sichtigen und schmälern diese nicht.

Bei verbundenen Mitgliedsunternehmen kann nach Vorstandsbeschluss jeweils ein individueller Jahresbeitrag festgesetzt werden, der außerhalb der Bei-tragstabelle liegt. Die Beiträge sind abhängig von der Summe der kumulierten Umsätze (siehe § 2.2 Abs. 2 und § 2.2 Abs. 3) der verbundenen Unternehmen. Das Mitglied ist verpflichtet, die verbundenen Unternehmen beim Verband anzumelden. Es erfolgt sodann eine separate Rechnungsstellung durch den Verband.

§ 2.3
Vollmitglied Vertriebsmanager/Mitarbeiter ist jede natürliche Person, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vertrieb bezieht. Vollmitglieder Vertriebsmanager/Mitarbeiter bezahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag in Höhe von 60,- €.
Das Aufnahmegeld beträgt 60,- €
Nimmt ein Vollmitglied Vertriebsmanager/Mitarbeiter Rechtsberatung in Anspruch, so kann die Mitgliedschaft entsprechend § 6.2 der Satzung in der Fassung vom 29.06.2020 frühestens zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden.

§ 2.4
Der Jahresbeitrag nach § 2.1 richtet sich nach der folgenden Beitragstabelle. Jedes Mitglied ist zu einer sachlich richtigen Einstufung verpflichtet.

Stufe Umsatz/Einkünfte Jahresbeitrag
1 bis 150.000,- € 590.00 €
2 150.001,- € bis 250.000,- € 750.00 €
3 250.001,- € bis 500.000,- € 1,000.00 €
4 über 500.000,- € 1,500.00 €

Im Jahresbeitrag ist ein Gutschein im Wert von 100,- € für die Teilnahme an einem vom Verband durchgeführten Seminar enthalten, der ab dem 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres 12 Monate Gültigkeit hat, wahlweise zwei 50,- € Gutscheine für Webinare, welche ab dem 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres 12 Monate Gültigkeit haben. Die zu Beginn des jeweiligen neuen Kalenderjahres gewählte Gutschein-form (Seminar oder Webinar) kann während des Kalenderjahres nicht ausgetauscht werden, sondern erst wieder zum neuen Kalenderjahr.

§ 3 Probemitgliedschaft

§ 3.1
Neu beitretende Mitglieder können auf schriftlichen Antrag oder aufgrund von Werbemaßnahmen durch den Verband eine Probemitgliedschaft begründen. Probemitglieder sind von der Beitragszahlung und von der Zahlung des Aufnahmegeldes befreit. Die Probemitgliedschaft endet gemäß der jeweils getroffenen Vereinbarung, sofern nicht ein Fall von § 4.2 vorliegt. Mit einer Probemitgliedschaft sind keine satzungsmäßigen Rechte und Pflichten gemäß § 4.1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 29.06.2020 verbunden.

§ 3.2
Die Probemitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds zum Beginn des nächsten Quartals oder zum Zeitpunkt des Endes der jeweils aktuellen Werbeaktion auf eine Vollmitgliedschaft umgestellt werden.

§ 3.3
Wer bereits Mitglied des Verbandes war oder ist, kann nicht Probemitglied werden.

§ 4 Studentenmitgliedschaft

§ 4.1
Studenten können gegen jährliche Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung eine Studentenmitgliedschaft beantragen. Sie erhalten Leistungen, wie z.B. den Newsletter und können an den kostenlosen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen.

§ 4.2
Sobald Studenten Rechtsberatung, Existenzgründerberatung oder eine vergleichbare Beratungsleistung wünschen oder Teile eines Vorteilsprogramms in Anspruch nehmen wollen, erfolgt eine Änderung in eine Studentenmitgliedschaft PLUS. Es gelten dann die Regelungen entsprechend § 7. 1.

§ 5 Senioren- und Gastmitgliedschaft

§ 5.1
Im Anschluss an eine Mitgliedschaft nach § 2 kann nach vollständiger Aufgabe des Gewerbes oder der Berufstätigkeit (z. B. aus Altersgründen) auf Antrag des Mitglieds eine Seniorenmitgliedschaft begründet werden, mit der das Seniorenmitglied seine Verbundenheit mit dem Verband über die Zeit der eigenen Berufstätigkeit hinaus zeigt.

§ 4.1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 29.06.2020 gilt entsprechend.

§ 5.2
Als Gastmitglied kann aufgenommen werden, wer als neu Beitretender nicht die Voraussetzungen des § 2.1 der Satzung in der Fassung vom 29.06.2020 erfüllt, aber einzelne Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nehmen will. Der Hauptgeschäftsführer ist im Einzelfall berechtigt, Ausnahmen bei den Voraussetzungen zur Gastmitgliedschaft zuzulassen. Mit einer Gastmitgliedschaft sind keine satzungsmäßigen Rechte und Pflichten gemäß § 4.1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 29.06.2020 verbunden. Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom 29.06.2020 bereits Gastmitglied gemäß § 3 a der Satzung in der Fassung vom 22.03.2013 waren, bleiben Gastmitglieder, selbst wenn sie gemäß § 3.1 tätig sind.

§ 5.3
Seniorenmitglieder bezahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag in Höhe von 127,50 € und Gastmitglieder in Höhe von 255,- €.

§ 1, § 6.3 Satz 3, § 6.5 und § 7.3 finden keine Anwendung.

§ 6 Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

§ 6.1
Das Aufnahmegeld wird mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verband zur Zahlung fällig.

§ 6.2
Kündigt ein Mitglied die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitritt erfolgt ist, oder in den auf den Beitritt folgenden zwei Kalender-jahren, so erhebt der Verband eine Bearbeitungs-pauschale i.H. v. 50,- €.

§ 6.3
Der Jahresbeitrag entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und ist am 01.01. des Kalenderjahres, für das er erhoben wird, zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Konto des Verbandes an.

Der Jahresbeitrag kann auf Antrag eines Mitglieds nach § 2.1 in vier gleich großen Raten, fällig am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des Kalenderjahres, gezahlt werden.

§ 6.4
Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verband zu ver-pflichten, ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Bei Mitgliedern, die bisher keine Einzugsermächtigung zu Gunsten des Verbandes erteilt haben, ist auf eine solche Einzugsermächtigungserteilung bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr hinzuwirken. Bei unberechtigter Lastschriftrückgabe, bei nicht mitgeteiltem Wechsel des bezogenen Kontos oder einer unzureichenden Deckung wird für den dem Verband entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 5,- € berechnet.

§ 6.4
Mitglieder, die nicht am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Konto des Verbandes. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 10,- € des Mitgliedsbeitrages zu bezahlen. Bei Mahnungen wer-den Mahngebühren von 5,- € pro Mahnung erhoben.

§ 6.5
Erfolgt der Beitritt eines Mitgliedes nach § 2.2 (Vollmitglied Unternehmen) im Laufe des Kalenderjahres, so bemisst sich der Jahresbeitrag für das Beitrittsjahr nach Quartalsanteilen, wobei der Beitrag ab Beginn des Quartals berechnet wird, in dem die Beitrittserklärung vom Verband angenommen wird. Der Jahresbeitrag für das Beitrittsjahr ist auf volle Eurobeträge aufzurunden und mit der Mitteilung der Annahme der Beitrittserklärung an das Mitglied zur Zahlung fällig.

§ 6.6
Die Beitragspflicht gemäß § 2 erlischt für aus dem Verband ausscheidende Mitglieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt. Bevor eine Leistungserbringung durch den Verband erfolgt, ist auf Verlangen eine sachlich richtige Eingruppierung nachzuweisen. Bei Säumigkeit oder Falscheinstufung erfolgt keine Leistungserbringung.

§ 6.7
Erfolgt keine Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages, so ist der Verband berechtigt, nach 3 erfolglos gebliebenen schriftlichen Mahnungen den Mitgliedsbeitrag gerichtlich durchzusetzen.

§ 7 Sonstiges

§ 7.1
Der Jahresbeitrag für berufsjunge Mitglieder nach
§ 2.2 (z. B. Startup-Unternehmen, Existenzgründer) wird auf Antrag des Mitgliedes und Vorlage der Gewerbeanmeldung im Kalenderjahr der Gewerbeanmeldung auf 100,- € und in dem auf die Gewerbeanmeldung folgenden Kalenderjahr auf 200,- € er-mäßigt; das Aufnahmegeld beträgt 60,- €. § 6.3 Satz 3 und § 6.5 finden keine Anwendung.

§ 7.2
Andere Beitragsermäßigungen oder Stundungen werden nur auf Antrag und nur in nachgewiesenen Notfällen längstens für das jeweilige Kalenderjahr gewährt. Bei Vorlage einer BWA oder einer sonstigen geeigneten Form, dass die Summe gemäß § 2.2 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 50.000,- € betragen hat, kann der Jahresbeitrag auf 280,- € ermäßigt werden. § 6.3 S. 3 findet keine Anwendung. Eine Ermäßigung für die Vergangenheit ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 7.3
Im Einzelfall ist der Hauptgeschäftsführer berechtigt, von den genannten Bestimmungen abzuweichen (§ 1 bis § 7).

§ 7.4
Die Beitragsordnung tritt am 25.06.2021 in Kraft.

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