Satzung

In der Fassung vom 25.05.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verband trägt den Namen CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist freiwilliges Mitglied der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e. V., Berlin.
  • Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart.
  • Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  • Der Verband hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Belange der ihm angehörenden Mitglieder zu wahren und zu fördern sowie insgesamt die Interessen aller im Vertrieb Tätigen (Wirtschaftsbereich Vertrieb) wahrzunehmen.
  • Insbesondere ist ihm aufgegeben,
    • die Interessen des Wirtschaftsbereichs gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen Institutionen und Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene sowie gegenüber der Europäischen Union zu vertreten und diese Gremien in den Wirtschaftsbereich betreffenden Belangen zu beraten,
    • das Ansehen des Wirtschaftsbereichs in der Öffentlichkeit zu wahren, zu fördern und die wirtschaftliche sowie soziale Bedeutung der dem Wirtschaftsbereich angehörenden Unternehmen zu verdeutlichen,
    • die Bedeutung des Wirtschaftsbereichs durch Erhebungen transparent zu machen, insbesondere durch Veranlassung von Forschungsarbeiten, wie z. B. von Statistiken, Betriebsvergleichen, Befragungsaktionen und von wissenschaftlichen Arbeiten über das Vertriebswesen,
    • zur Sicherung des Wirtschaftsbereichs durch Förderung von Ausbildungsmöglichkeiten in den Mitgliedsunternehmen sowie durch Förderung der Führungsqualifikation in Vertriebsunternehmen beizutragen, die Förderung und Pflege eines geeigneten Berufsnachwuchses zu betreiben sowie die Existenzgründung im Vertrieb zu unterstützen,
    • unlauteren Wettbewerb jeder Art und alle Geschäftsmethoden, die gegen gute kaufmännische Sitten verstoßen, zu bekämpfen,
    • die Leistungsfähigkeit, den Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder durch fundierte Unterstützung und Beratung in rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Fragen zu gewährleisten, wobei die Information und Beratung auf Anforderung des Verbandes durch Dritte erfolgen kann,
    • den Vertrieb durch Kontakte zu europäischen Institutionen und zu den ausländischen Missionen im Inland und damit den Import über Mitglieder zu fördern.
  • Die Arbeit des Verbandes dient dem allgemeinen Interesse des Wirtschaftsbereichs. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen und keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  • Der Verband kann zur einheitlichen Regelung der Arbeitsbedingungen für die in Betrieben der Mitglieder tätigen Arbeitnehmer nach Beschlussfassung durch den Verbandstag Tarifverträge abschließen oder sich an Tarifverträgen beteiligen, die von anderen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Weiterhin kann der Verband durch Beauftragte die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern der Mitglieder vor den Arbeitsgerichten vertreten.

§ 3 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die im Vertrieb tätig ist. Juristische Personen werden durch organschaftliche Vertreter vertreten. Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen sind keine Mitglieder im Sinne von § 3, es sei denn, sie haben eine originäre Mitgliedschaft erworben. Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen können jedoch Ehrenämter übernehmen. Weitere Einzelheiten zur Mitgliedschaft regelt die Beitragsordnung, die vom Verbandstag auf Antrag des Vorstandes beschlossen wird.
  • Die Beitrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Bei Annahme der Beitrittserklärung wird die Mitgliedschaft mit der Mitteilung hierüber an das Mitglied wirksam, wobei die elektronische Form ausreicht.
  • Die Beitrittserklärung kann durch den Hauptgeschäftsführer des Verbandes abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Begründung der Mitgliedschaft nicht gegeben sind oder wenn in der Person des Aufzunehmenden ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme in den Verband gegeben ist. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und ist berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes im Rahmen ihrer Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen, soweit sich aus der Beitrags- bzw. Geschäftsordnung nichts Abweichendes ergibt. Eine Haftung des Verbandes hieraus ist ausgeschlossen.
  • Eine unmittelbare Vertretung der Interessen einzelner Mitglieder gegenüber Dritten kann der Verband nur übernehmen, soweit dies rechtlich zulässig und im Übrigen mit den Gesamtinteressen des Verbandes vereinbar ist.
  • Die einzelnen Leistungen des Verbandes regelt eine Geschäftsordnung, über die der Vorstand auf Antrag der Geschäftsführung beschließt.
  • Das Mitglied ist berechtigt, während der Dauer seiner Mitgliedschaft das Kürzel „CDH” und das CDH-Logo in der vorgegebenen Form zu führen.
  • Die Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
  • Das Mitglied erkennt die Verbandssatzung und die satzungsgemäß getroffenen Beschlüsse der Organe des Verbandes und seiner Untergliederungen als verbindlich an.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern und seine Tätigkeit nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben, insbesondere sich jedem unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und gegenüber Kollegen zu enthalten.

 § 5 Beiträge

  • Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern ein Aufnahmegeld und einen Jahresbeitrag.
  • Die Höhe des Aufnahmegeldes sowie des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit, das Einzugsverfahren sowie alle weiteren mit der Beitragserhebung zusammenhängenden Vorschriften regelt eine Beitragsordnung, über die der Verbandstag auf Antrag des Vorstandes beschließt.
  • Der Verband kann seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern einstellen, die mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch Kündigung des Mitgliedes,
    • durch den Tod des Mitgliedes oder durch Erlöschen der juristischen Person bzw. der Personengesellschaft,
    • durch Streichung aus der Mitgliederkartei,
    • durch Ausschluss aus dem Verband,
    • bei Probemitgliedern durch Zeitablauf.
  • Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Nimmt ein Mitglied im Laufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitritt erfolgt ist, Rechtsberatung in Anspruch, so kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden.
  • Ein Mitglied kann aus der Mitgliederkartei gestrichen werden,
    • wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist,
    • wenn eine Voraussetzung der Mitgliedschaft gemäß § 3 weggefallen ist.

Ein Rechtsmittel gegen die Streichung aus der Mitgliederkartei besteht nicht.

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann von jedem satzungsmäßigen Organ des Verbandes beim Vorstand beantragt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn es in grober Weise schuldhaft gegen die Satzung, gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Verbandsorgane oder gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  • Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich bzw. schriftlich zu rechtfertigen.
  • Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss besteht nicht.
  • Ein Mitglied, gegen das ein Ausschließungsantrag gemäß § 6.4 gestellt ist, kann bis zum Abschluss des vereinsrechtlichen Verfahrens kein Ehrenamt ausüben und auch für kein Ehrenamt kandidieren.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Verbandsvermögen.

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind der Verbandstag, der Vorstand und die Geschäftsführung.

§ 8 Der Verbandstag

  • Das oberste Organ des Verbandes ist der Verbandstag, welches auch Hauptversammlung genannt wird. Er setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes (§ 12) und den Mitgliedern des Verbandes im Sinne von § 3.1 zusammen.
  • Gäste können durch Vorstandsbeschluss zugelassen werden.
  • Der Verbandstag tritt einmal im Geschäftsjahr, jeweils im ersten Halbjahr, zusammen. Zeitpunkt und Ort des Verbandstages werden vom Vorstand beschlossen. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an den Vorstand, die Mitglieder und die Teilnahmeberechtigten gemäß § 8.2, wobei die elektronische Form ausreichend ist.
  • Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß gemäß § 8.3 einberufen ist.
  • Anträge zum Verbandstag können von den Organen des Verbandes und von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mit einer Frist von 3 Wochen vor dem Verbandstag bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  • Der Verbandstag kann Dringlichkeitsanträge zur sofortigen Beschlussfassung zulassen.
  • Über den Verbandstag sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Geschäftsstelle verwahrt werden. Jedes Mitglied kann eine Abschrift der Niederschrift verlangen, wobei die elektronische Übersendung ausreicht.
  • Der Verbandstag kann – abweichend von § 8.3 – auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für den aktuellen Verbandstag gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor dem Verbandstag, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor dem Verbandstag. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 9 Aufgaben des Verbandstages

  • Neben den in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Verbandstag insbesondere
    • die Entgegennahme des Geschäftsberichts von Vorstand und Geschäftsführung, des Rechnungsabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfer,
    • die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
    • die Festsetzung des Haushaltsplanes,
    • die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 3 Jahren,
    • die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Verbandes auf Vorschlag des Vorstandes,
    • die Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung besonderer Angelegenheiten.
  • Der Verbandstag kann auf Antrag des Vorstandes einen Ehrenamtsträger aus dem Amt berufen, wenn ein wichtiger Grund wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten vorliegt. Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht.

§ 10 Beschlussfassung

  • Jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  • Der Verbandstag beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
  • Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Eine Satzungsänderung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  • Eine Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Verbandes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die lediglich den Punkt Änderung des Zwecks oder Auflösung enthalten darf, einberufen sein. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss persönlich abstimmen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung bestimmt im Falle der Auflösung, wer die Liquidation durchführen soll. Das nach erfolgter Liquidation und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen darf nur sozialpolitischen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder des Verbandes haben keine Rechte an dem Vermögen des Verbandes.

§ 11 Außerordentlicher Verbandstag

  • Der Vorstand kann einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
  • Der Vorstand muss einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Verbandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
  • 8 mit Ausnahme von § 8.3 Satz 1 und 2 sowie § 10 gelten entsprechend.

§ 12 Der Vorstand

  • Dem Vorstand i. S. v. § 26 BGB gehören der Vorsitzende, welcher auch Präsident genannt wird, und bis zu 8 weitere Vorstandsmitglieder an. Der Vorstand beschließt nach der Wahl, welches weitere Vorstandsmitglied Alleinvertretungsrecht hat. Alle Vorstandsmitglieder müssen stets Verbandsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter im Sinne von § 3 sein.
  • Der Vorsitzende und das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied vertreten den Verband jeweils allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband jeweils zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  • Das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist verpflichtet, von seinem Alleinvertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 13 Wahl des Vorstandes, Amtsdauer

  • Die Wahl des Vorsitzenden durch den Verbandstag (§ 8) kann auf Antrag offen erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Anderenfalls ist sie geheim durchzuführen. Gewählt ist der Bewerber, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist der zweite Wahlgang als Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Die Wahl der bis zu 8 weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Verbandstag (§ 8) in einem gemeinsamen Wahlgang. Sie kann auf Antrag offen erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Anderenfalls ist sie geheim durchzuführen. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie die Anzahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder beträgt, eine Kumulierung ist ausgeschlossen. Gewählt sind die Bewerber, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit der Bewerber für den letzten zu vergebenden Platz eines weiteren Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Die Durchführung der Vorstandswahl obliegt einem Wahlleiter, der vom Verbandstag gewählt wird.
  • Die Amtsperiode des Vorstandes dauert bis zum dritten ordentlichen Verbandstag nach dem Wahlakt. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Amt, wird auf dem folgenden ordentlichen Verbandstag eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode durchgeführt. Bis zur Nachwahl üben die anderen Vorstandsmitglieder die Aufgabe des Vorstandes aus, der während dieser Zeit als vollständig im Sinne der Satzung gilt.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes, Beschlussfassung

  • Der Vorstand leitet den Verband nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Verbandstage.
  • Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und von ihm geleitet. Im Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben, wobei die elektronische Form ausreicht. Über jede Vorstandssitzung sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Geschäftsstelle verwahrt werden. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, wobei die elektronische Form ausreicht.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Ein Vorstandsbeschluss kann in Dringlichkeitsfällen auf fernmündlichem, elektronischem oder schriftlichem Wege gefasst werden. Das Ergebnis eines solchen Beschlussfassungsvorgangs ist allen Vorstandsmitgliedern sowie der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die elektronische Form ausreicht.
  • Der Vorstand hat den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Geschäftsjahres sowie den Haushaltsplan für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu erstellen und dem Verbandstag durch den Vorsitzenden vorzulegen.
  • Für Geschäfte, die den Verband vermögensrechtlich verpflichten, kann vom Vorstand eine Finanzordnung beschlossen werden.
  • Jedes Vorstandsmitglied kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen von Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen beratend teilnehmen.
  • Der Vorstand kann zur Förderung fachlicher Belange Ausschüsse und Ehrenamtsträger benennen. Bei Bedarf ist vom Vorstand eine Institutsordnung zu beschließen, in der die verbandliche Gliederung geregelt ist.

§ 15 Die Geschäftsführung

  • Der Vorstand bestellt zur Durchführung der laufenden Verbandsgeschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer. Bei mehreren Geschäftsführern ist ein Hauptgeschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführung hat im Rahmen der vom Vorstand gegebenen Richtlinien bei ihrer Tätigkeit die Belange der Gesamtheit der Mitglieder nach den Grundsätzen dieser Satzung zu wahren.
  • Die Geschäftsführung kann an allen Sitzungen von Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen beratend teilnehmen.

§ 16 Die Bezirke, Bezirksrepräsentanten

  • Das Verbandsgebiet ist regional in Bezirke gegliedert. Die zum Zeitpunkt des Verbandstages 2013 bestehende regionale Gliederung in 11 Bezirke besteht fort, bis der Verbandstag auf Antrag des Vorstandes mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen eine andere regionale Gliederung des Verbandsgebietes beschließt.
  • Die Durchführung der Aufgaben des Verbandes und die Förderung seiner Interessen auf Bezirksebene sowie die Wahrnehmung der örtlichen Belange obliegt den Bezirksrepräsentanten.
  • Soweit es in einem Bezirk mehr als einen Bezirksrepräsentanten gibt, wählen die Repräsentanten dieses Bezirks innerhalb eines Monats nach dem Wahlverbandstag einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahlen können auf Antrag offen erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Anderenfalls ist sie geheim durchzuführen. Gewählt ist der Bewerber, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist der zweite Wahlgang als Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Die Amtsperiode der Bezirksrepräsentanten dauert bis zum dritten ordentlichen Verbandstag nach dem Wahlakt.

§ 17 Wahl der Bezirksrepräsentanten

  • Je angefangene 50 Mitglieder des Verbandes i. S. v. § 3 ist ein Bezirksrepräsentant für den Verbandstag zu wählen, wobei sich die tatsächliche Anzahl der Repräsentanten aus den einzelnen Bezirken (§ 16.1) nach der jeweiligen Zahl der Mitglieder i. S. v. § 3 im jeweiligen Bezirk richtet. Stichtag ist jeweils der 1.1. des Jahres, in dem die Wahl stattfindet. Für den Fall der Verhinderung der Repräsentanten können in gleicher Anzahl Ersatzrepräsentanten gewählt werden. Die §§ 17.2 – 17.7 gelten entsprechend.
  • Die Wahl der Bezirksrepräsentanten erfolgt bezirksweise. Sie ist im Block durchzuführen, wenn die Zahl der jeweiligen Bewerber die Zahl der zu wählenden Repräsentanten in einem Bezirk nicht übersteigt. Die Blockwahl kann auf Antrag offen erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Anderenfalls ist sie geheim durchzuführen. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, bis die Anzahl der zu wählenden Repräsentanten erreicht ist. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten um das letzte zu besetzende Amt erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder gemäß § 8.1, wobei jeder Wahlberechtigte eine Stimme hat.
  • Die Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlleiter, der vom Verbandstag gewählt wird.
  • Die Amtsperiode der Bezirksrepräsentanten dauert bis zum dritten ordentlichen Verbandstag nach dem Wahlakt.
  • Scheidet ein Bezirksrepräsentant während der Amtsperiode aus dem Amt, wird auf dem folgenden ordentlichen Verbandstag eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode durchgeführt.
  • Mitglieder des Verbandsvorstandes können gleichzeitig Bezirksrepräsentanten sein.

§ 18 Landesfachverbände

  • Zur Förderung der fachlichen Belange kann für jede Fachgruppe ein Landesfachverband gebildet werden. Über die fachliche Abgrenzung der Landesfachverbände voneinander entscheidet der Vorstand nach Anhörung der betroffenen Fachverbände.
  • Jedes Mitglied soll einem Landesfachverband und kann mehreren Landesfachverbänden seiner Wahl angehören.
  • Der Vorstand benennt einen Vorsitzenden des Landesfachverbandes und für den Fall von dessen Verhinderung einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren.
  • Der Fachverbandsvorsitzende oder im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter ist Delegierter seines Fachverbandes in der entsprechenden fachlichen Organisation auf Bundesebene.
  • Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Landesfachverbandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Rundschreiben an die Mitglieder des Landesfachverbandes ein, wobei die elektronische Form ausreichend ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Geschäftsstelle des Verbandes verwahrt wird.
  • Beschlüsse dürfen nicht in Widerspruch zu dieser Satzung, zu Beschlüssen des Verbandstages oder des Verbandsvorstandes stehen.

§ 19 Vermögen

  • Es gibt nur ein Verbandsvermögen, Gliederungen des Verbandes können kein eigenes Vermögen haben. Das Verbandsvermögen darf nur für Zwecke des Verbands verwendet werden.
  • Das Vermögen des Verbandes wird nach einer vom Vorstand beschlossenen Finanzordnung verwaltet.
  • Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gemäß § 10.3 ist auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

§ 20 Ämter und Vergütungen

Die Mitarbeit von Mitgliedern in den Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen ist ehrenamtlich. Die Wahrnehmung eines verbandlichen Ehrenamtes setzt die Ausübung der Berufstätigkeit i. S. v. § 3.1 Satz 1 voraus, soweit sich aus § 3.1 oder der Beitragsordnung gemäß § 2 nichts Weiteres ergibt. Entstandene Unkosten werden nach den Richtlinien des Verbandes, über die der Vorstand entscheidet, ersetzt.

§ 21 Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Ansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder ist Stuttgart.
  • Der Gerichtsstand des Verbandes ist Stuttgart.

§ 22 Übergangsvorschrift

Stehen der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister oder der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.