Satzung

In der Fassung vom 01.01.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verband trägt den Namen CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist freiwilliges Mitglied der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e. V., Berlin.
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart. Die Geschäftsstelle in Stuttgart ist Hauptgeschäftsstelle.
1.3 Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes
2.1 Der Verband hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Belange der ihm angehörenden Mitglieder zu wahren und zu fördern sowie insgesamt die Interessen aller im Vertrieb Tätigen (Wirtschaftsbereich Vertrieb) wahrzunehmen.
2.2 Insbesondere ist ihm aufgegeben,
2.2.1 die Interessen des Wirtschaftsbereichs gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen Institutionen und Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene sowie gegenüber der Europäischen Union zu vertreten und diese Gremien in den Wirtschaftsbereich betreffenden Belangen zu beraten,
2.2.2 das Ansehen des Wirtschaftsbereichs in der Öffentlichkeit zu wahren, zu fördern und die wirtschaftliche sowie soziale Bedeutung der dem Wirtschaftsbereich angehörenden Unternehmen zu verdeutlichen,
2.2.3 die Bedeutung des Wirtschaftsbereichs durch Erhebungen transparent zu machen, insbesondere durch Veranlassung von Forschungsarbeiten, wie z. B. von Statistiken, Betriebsvergleichen, Befragungsaktionen und von wissenschaftlichen Arbeiten über das Vertriebswesen,
2.2.4 zur Sicherung des Wirtschaftsbereichs durch Förderung von Ausbildungsmöglichkeiten in den Mitgliedsunternehmen sowie durch Förderung der Führungsqualifikation in Vertriebsunternehmen beizutragen, die Förderung und Pflege eines geeigneten Berufsnachwuchses zu betreiben sowie die Existenzgründung im Vertrieb zu unterstützen,
2.2.5 unlauteren Wettbewerb jeder Art und alle Geschäftsmethoden, die gegen gute kaufmännische Sitten verstoßen, zu bekämpfen,
2.2.6 die Leistungsfähigkeit, den Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder durch fundierte Unterstützung und Beratung in rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Fragen zu gewährleisten, wobei die Information und Beratung auf Anforderung des Verbandes durch Dritte erfolgen kann,
2.2.7 den Vertrieb durch Kontakte zu europäischen Institutionen und zu den ausländischen Missionen im Inland und damit den Import über Mitglieder zu fördern.
2.3 Die Arbeit des Verbandes dient dem allgemeinen Interesse des Wirtschaftsbereichs. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen und keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
2.4 Der Verband kann zur einheitlichen Regelung der Arbeitsbedingungen, für die in Betrieben der Mitglieder tätigen Arbeitnehmer nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
Tarifverträge abschließen oder sich an Tarifverträgen beteiligen, die von anderen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Weiterhin kann der Verband durch Beauftragte die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern der Mitglieder vor den Arbeitsgerichten vertreten.
§ 3 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die im Vertrieb tätig ist. Juristische Personen werden durch organschaftliche Vertreter vertreten. Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen sind keine Mitglieder im Sinne von § 3, es sei denn, sie haben eine originäre Mitgliedschaft erworben. Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen können jedoch Ehrenämter übernehmen.
3.2 Die Beitrittserklärung ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart zu richten. Bei Annahme der Beitrittserklärung wird die Mitgliedschaft mit der Mitteilung hierüber an das Mitglied wirksam, wobei die elektronische Form ausreicht.
3.3 Die Beitrittserklärung kann durch den Hauptgeschäftsführer des Verbandes abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Begründung der Mitgliedschaft nicht gegeben sind oder wenn in der Person des Aufzunehmenden ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme in den Verband gegeben ist. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und ist berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes im Rahmen ihrer Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen, soweit sich aus der Beitragsordnung nichts Abweichendes ergibt. Eine Haftung des Verbandes hieraus ist
ausgeschlossen.
4.2 Eine unmittelbare Vertretung der Interessen einzelner Mitglieder gegenüber Dritten kann der Verband nur übernehmen, soweit dies rechtlich zulässig und im Übrigen mit den Gesamtinteressen des Verbandes vereinbar ist. 4.3 Das Mitglied ist berechtigt, während der Dauer seiner Mitgliedschaft das Kürzel „CDH” und das CDH-Logo in der vorgegebenen Form zu führen.
4.4 Die Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
4.5 Das Mitglied erkennt die Verbandssatzung und die satzungsgemäß getroffenen Beschlüsse der Organe des Verbandes und seiner Untergliederungen als verbindlich an.
4.6 Das Mitglied ist verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern und seine Tätigkeit nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben, insbesondere sich jedem unlauteren
Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und gegenüber Kollegen zu enthalten.
§ 5 Beiträge
5.1 Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern ein Aufnahmeentgelt und einen Jahresbeitrag.
5.2 Die Höhe des Aufnahmeentgeltes sowie die des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit, das Einzugsverfahren sowie alle weiteren mit der Beitragserhebung zusammenhängenden Vorschriften regelt eine Beitragsordnung, über die die Hauptversammlung beschließt.
5.3 Der Verband kann seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern einstellen, die mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug sind.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet
6.1.1 durch Kündigung des Mitgliedes,
6.1.2 durch den Tod des Mitgliedes oder durch Erlöschen der juristischen Person bzw. der Personengesellschaft,
6.1.3 durch Streichung aus der Mitgliederkartei,
6.1.4 durch Ausschluss aus dem Verband,
6.1.5 bei Probemitgliedern durch Zeitablauf.
Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sie ist bei der Hauptgeschäftsstelle einzureichen und bedarf der Schriftform. Nimmt ein Mitglied im Laufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitritt erfolgt ist, Rechtsberatung oder eine andere individuelle Dienstleistung wie beispielsweise Nutzung der Rahmenverträge, Vertretungsvermittlung, Social Media Beratung, Webseiten- und oder Shop Erstellung in Anspruch, so kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden.
6.2 Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden,
6.2.1 wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist,
6.2.2 wenn eine Voraussetzung der Mitgliedschaft gemäß § 3 weggefallen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis besteht nicht.
6.2.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann beim Präsidium beantragt werden.
6.2.4 Vor der Beschlussfassung durch das Präsidium ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich bzw. schriftlich zu rechtfertigen.
6.2.5 Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss besteht nicht.
6.2.6 Ein Mitglied, gegen das ein Ausschließungsantrag gemäß
§ 6.3.3 gestellt ist, kann bis zum Abschluss des vereinsrechtlichen Verfahrens kein Ehrenamt ausüben und auch für kein Ehrenamt kandidieren.
6.2.7 Die Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung
(§ 8), das Präsidium (§12), der Vorstand (§13), die Geschäftsführung (§ 15) und die Regionalversammlung
(§ 16).
§ 8 Die Hauptversammlung
8.1 Das oberste Organ des Verbandes ist die Hauptversammlung. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Verbandes im Sinne von § 3.1 zusammen.
8.2 Gäste können durch den Präsidenten, seinen Stellvertreter oder die Geschäftsführung zugelassen werden.
8.3 Die Hauptversammlung findet einmal im Kalenderjahr, jeweils im ersten Halbjahr, statt. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium beschlossen. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten (§ 12.1), bei seiner Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Hauptgeschäftsführung (§12.1), mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an das Präsidium, den Vorstand und die Mitglieder, wobei die elektronische Form ausreichend ist.
8.4 Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach § 8.3 einberufen ist.
8.5 Anträge zur Hauptversammlung können von den Organen des Verbandes und von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mit einer Frist von 3 Wochen vor der Hauptversammlung bei der Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart eingegangen sein.
8.6 Die Hauptversammlung kann Dringlichkeitsanträge zur sofortigen Beschlussfassung zulassen.
8.7 Über die Hauptversammlung sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart verwahrt werden. Jedes Mitglied kann eine Abschrift der Niederschrift verlangen, wobei die elektronische Übersendung ausreicht.
8.8 Die Hauptversammlung kann – abweichend von § 8.3 – auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung
9.1 Neben den in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt der Hauptversammlung insbesondere
9.1.1 die Entgegennahme des Geschäftsberichts von Präsidium, Vorstand und Geschäftsführung, des Rechnungsabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfer,
9.1.2 die Abstimmung über die Entlastung von Präsidium, Vorstand und Geschäftsführung,
9.1.3 die Abstimmung zur Festsetzung des Haushaltsplanes,
9.1.4 die Wahl des Präsidenten,
9.1.5 die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für den Fall der Verhinderung, die nicht dem Präsidium und Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 3 Jahren,
9.1.6 die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Verbandes auf Vorschlag des Präsidiums.
9.1.7 die Beschlussfassung gemäß § 2.4 und § 5.2.
9.2 Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Präsidiums einen Ehrenamtsträger aus dem Amt berufen, wenn ein wichtiger Grund wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten vorliegt.
Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht.
§ 10 Beschlussfassung
10.1 Jedes auf der Hauptversammlung anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
10.2 Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
10.3 Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Eine Satzungsänderung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
10.4 Eine Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Verbandes kann nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die lediglich den Punkt Änderung des Zwecks oder Auflösung enthalten darf, einberufen sein. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss persönlich abstimmen. Die außerordentliche Hauptversammlung bestimmt im Falle der Auflösung, wer die Liquidation durchführen soll. Das nach erfolgter Liquidation und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen darf nur sozialpolitischen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder des Verbandes haben keine Rechte an dem Vermögen des Verbandes.
§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
11.1 Das Präsidium und der Vorstand können eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn sie dies für erforderlich halten.
11.2 Das Präsidium und der Vorstand müssen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Verbandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
11.3 § 8, ausgenommen § 8.3 Satz 1 und 2, sowie § 10 gelten entsprechend.
§ 12 Das Präsidium
12.1 Dem Präsidium – auch engerer Vorstand i. S. v.
§ 26 BGB genannt – gehören der Präsident, sein Stellvertreter sowie die Hauptgeschäftsführung an. Der Vorsitzende der Regionalversammlung, der nicht zum Präsidenten (§ 9.1.4) gewählt wurde, wird Stellvertreter des Präsidenten. Dies gilt auch bei einer höheren Anzahl von Vorsitzenden von Regionalversammlungen. Diese gelten dann ebenfalls als Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus dem Amt aus, wird auf der folgenden ordentlichen Hauptversammlung eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode durchgeführt.
12.2 Der Präsident, sein Stellvertreter und die Hauptgeschäftsführung sind alleinvertretungsberechtigt.
12.3 Das Präsidium beschließt über die Einrichtung und/oder Schließung von Geschäftsstellen im Verband neben der Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart sowie deren Ausstattung.
§ 13 Der Vorstand
13.1 Neben dem Präsidium gehören zum Vorstand weitere von der jeweiligen Regionalversammlung (§ 16) pro angefangene 100 Mitglieder gewählte Vorstandsmitglieder. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll nach Möglichkeit die Anzahl der Mitglieder in den Regionalversammlungen widerspiegeln. Stichtag für die Feststellung der Anzahl der Vorstandsmitglieder ist jeweils der 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet.
13.2 Vorstandssitzungen werden vom Präsidium mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und von ihm geleitet. Im Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben, wobei die elektronische Form ausreicht. Über jede Vorstandssitzung sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart verwahrt werden. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, wobei die elektronische Form ausreicht.
13.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
13.4 Ein Vorstandsbeschluss kann in Dringlichkeitsfällen auf fernmündlichem, elektronischem (auch online-Verfahren) oder schriftlichem Wege gefasst werden. Das Ergebnis eines solchen Beschlussfassungsvorgangs ist dem Präsidium, allen Vorstandsmitgliedern sowie der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die elektronische Form ausreicht.
13.5 Das Präsidium hat den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Geschäftsjahres sowie den Haushaltsplan für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung durch den Präsidenten vorzulegen.
13.6 Jedes Vorstandsmitglied kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen von Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen beratend teilnehmen.
§ 14 Wahl des Vorstandes
14.1 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang durch die jeweiligen Regionalversammlungen (§16) im ersten Quartal alle drei Jahre. Jede Regionalversammlung wählt anschließend aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der jeweilige Vorsitzende ist zugleich Kandidat für die Wahl des Präsidenten (§
9.1.4). Die Wahl kann auf Antrag offen erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Anderenfalls ist sie geheim durchzuführen. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt, eine Kumulierung ist ausgeschlossen. Gewählt sind die Bewerber, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit der Bewerber für den letzten zu vergebenden Platz eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen des Vorsitzenden und eines Stellvertreters erfolgen in gesonderten Wahlgängen. Die Durchführung der Wahlen obliegt einem Wahlleiter, der von der Regionalversammlung gewählt wird.
14.2 Die Amtsperiode des Vorstandes dauert bis zur dritten ordentlichen Regionalversammlung nach dem Wahlakt.
14.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Amt, wird auf der folgenden ordentlichen jeweiligen Regionalversammlung eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode durchgeführt.
§ 15 Die Geschäftsführung
15.1 Der Vorstand bestellt zur Durchführung der laufenden Verbandsgeschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer. Bei mehreren Geschäftsführern ist ein Hauptgeschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführung hat im Rahmen der vom Vorstand gegebenen Richtlinien bei ihrer Tätigkeit die Belange der Gesamtheit der Mitglieder nach den Grundsätzen dieser Satzung zu wahren.
15.2 Die Geschäftsführung kann an allen Sitzungen von Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen beratend teilnehmen.
§ 16 Die Regionalversammlung
16.1 Das Verbandsgebiet ist in Regionen gegliedert, die für sich genommen jeweils eine Regionalversammlung bilden. Schließen sich dem Verband weitere Einheiten an, stellen diese jeweils eine eigene Regionalversammlung dar. Die Regionalversammlung ist berechtigt eigene Unterbezeichnungen zu führen, die ihre territoriale Zuordnung kennzeichnet.
16.2 Die regionalen Mitgliederversammlungen finden einmal im Kalenderjahr, jeweils im ersten Quartal, statt. Zur jeweiligen regionalen Mitgliederversammlung lädt deren Vorsitzender
ein. Es gelten die Bestimmungen des § 8 und des § 14 entsprechend.
16.3 Die Durchführung der Aufgaben der jeweiligen Regionalversammlung und die Förderung seiner Interessen auf Ebene der Region sowie die Wahrnehmung der örtlichen Belange obliegt
dem Vorsitzenden der Regionalversammlung und seinem Stellvertreter.
§ 17 Vermögen
17.1 Es gibt nur ein Verbandsvermögen, Gliederungen des Verbandes können kein eigenes Vermögen haben. Das Verbandsvermögen darf nur für Zwecke des Verbands verwendet werden.
17.3 Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gemäß § 10.3 ist auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.
§ 10.4 gilt entsprechend
§ 18 Ämter und Vergütungen
Die Mitarbeit von Mitgliedern in den Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen ist ehrenamtlich. Die Wahrnehmung eines verbandlichen Ehrenamtes setzt die Ausübung der Berufstätigkeit i. S. v. § 3.1 Satz 1 voraus, soweit sich aus § 3.1 oder der Beitragsordnung gemäß § 2 nichts Weiteres ergibt.
§ 19 Gerichtsstand
19.1.Erfüllungsort für die Ansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder ist Stuttgart.19.2 Der Gerichtsstand des Verbandes ist Stuttgart.
§ 20 Datenschutz
20.1 Der Verband hält sich an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. In diesem Rahmen ist er berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Mitglieder zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:
• (Firmen-)Name und Anschrift,
• Telefonnummern,
• Faxnummern,
• E-Mail-Adressen,
• Internetadressen,
• Beitragsgruppe,
• Bankverbindung,
• Ansprechpartner beim Mitglied,
• deren Geburtsdaten,
• das Datum des Eintritts in den Verband, eines evtl. späteren Austritts, sowie der Gewerbeanmeldung,
• Angaben zur Tätigkeit des Mitglieds,
• Angaben zur Vertretungsvermittlung
(Anzahl der Mitarbeiter, Fremdsprachenkenntnisse, Kunden- und Interessentenkreis, Vertretungsgebiet, Branche),
• Zugehörigkeit zu Fachgemeinschaften, Arbeitskreisen und Ausschüssen,
• Informationen über in Anspruch genommene Leistungen des Verbandes und über Leistungen der Kooperationspartner des Verbandes,
• Daten der Kontakte zwischen Mitglied und Verband oder Kooperationspartnern des Verbandes und
• Schreiben, Faxe und/oder E-Mails und andere Dateien, die im Rahmen der Beratung des Mitgliedes an den oder von dem Verband übermittelt werden.
Diese Informationen werden in der verbandseigenen EDV oder im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung bei Dritten gespeichert. Jedem Verbandsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
20.2 Der Verband ist berechtigt, die in § 20.1 aufgeführten Daten an Dienstleister, derer er sich zur Erledigung der Geschäfte des Verbandes bedient, weiterzugeben, zum Beispiel zur Abwicklung von Rahmenabkommen. Der Dienstleister ist dabei darauf zu verpflichten, die Daten ausschließlich für die Erledigung der Geschäfte des Verbandes zu nutzen. Der Verband darf Daten – mit Ausnahme von Bankdaten – an Kooperationspartner weitergeben; diese Kooperationspartner sind dabei darauf zu verpflichten, die Daten ausschließlich für Hinweise auf besondere Angebote
und Leistungen für Verbandsmitglieder zu nutzen und anschließend zu vernichten. Eine Datenweitergabe an Dritte ist Dienstleistern und Kooperationspartnern zu untersagen.
20.3 Als Mitglied der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e. V., Berlin, übermittelt der Verband Daten seiner Mitglieder an den Dachverband. Übermittelt werden dabei sämtliche unter § 20.1 genannten Daten zum Zwecke der Information, Beratung, Einladung zu Veranstaltungen (u.a. Webinare) und zur Abwicklung von Rahmenabkommen.
20.4 Ein Verkauf von Mitgliederdaten an Dritte findet nicht statt.
20.5 Beim Austritt werden personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls Beratungsunterlagen jeweils bis zu zehn Jahre ab dem Datum des Austritts aufbewahrt.
20.6 Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten
• Löschung seiner Daten, es sei denn, es stehen gesetzliche oder vertragliche Pflichten der Löschung entgegen
• Einschränkung der Verarbeitung
• Widerspruch gegen die Verarbeitung und/oder eine Datenübertragung
• Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
• Jederzeitigen Widerruf gegebener Einwilligungen.
§ 21 Übergangsvorschrift
Stehen der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister oder der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist das Präsidium nach § 12.1 berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 22 Genderklausel
Alle in dieser Satzung verwandten Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.